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Krankenfahrten

Patienteninformation

Änderungen bei den Fahrtkostenregelungen bei Patientenfahrten ab 1. Januar 2003

Bei seiner 783. Sitzung am 29.11.2002 hat der Bundesrat, der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 zugestimmt, sodass danach die sog. Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf 28.560 jährlich und 2.380 Euro monatlich festgesetzt worden ist.

Damit ergibt sich für den Bereich der Taxi- und Mietwagen-Patientenbeförderung im Jahre 2003 folgendes:

Grundsatzregelungen

Bei Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten in Höhe des 13 Euro je Fahrt übersteigendes Betrages. Demgegenüber sind bei Beförderungen in Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen die Fahrten von Patienten im Regelfall voll zu zahlen. Wie sich aus den Krankentransport-Richtlinien ableiten lässt, übernimmt die Krankenkasse bis auf die Eigenbeteiligung von 13 Euro jedoch bei solchen ambulanten Behandlungen die Fahrtkosten, welche anstelle oder zur Verkürzung einer stationären Behandlung durchgeführt werden (vorsichtshalber hier aber die Bestätigung der Krankenkasse einholen).
Achtung: Dialysefahrten fallen nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: 1 RK 16/96 -) nicht unter letztere Fallgruppe!

Vollständige Befreiungstatbestände („Sozialklausel“)

Liegt ein sog. Härtefall vor, hat die Krankenkasse wegen unzumutbarer Belastung des Versicherten auch bei einer Ambulanten Behandlung sämtliche Kosten zu übernehmen.
Voraussetzung für die vollständige Befreiung ist, dass die Bruttoeinnahmen des Patienten zum Lebensunterhalt im Monat 952 Euro nicht übersteigen. Kommen Familienangehörige (gezählt werden aber nur Ehegatten und familienversicherte Kinder) dazu, erhöht sich dieser Betrag um 357 Euro für den ersten und je 238 Euro für weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige.
Beachten: Für die Ermittlung des Familienbruttoeinkommens sind auch nichtbeitragspflichtige Einkünfte, also bspw. Zinsen aus Kapitaleinkünften, zu berücksichtigen.

Teilweise Befreiung („Überforderungsklausel“)

der Versicherte kann von seiner Krankenkasse am Ende des Kalenderjahres denjenigen Teil der notwendigen Fahrtkosten sowie Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik) und Verbandmitteln erstattet verlangen, die 2 % des Einkommens überschreiten. Der Gesetzgeber hat auch hier der Tatsache Rechnung getragen, dass Familienangehörige das Gesamtbudget des Haushaltes belasten: vom Bruttojahresbetrag werden Freibeträge in Höhe von 4.284 Euro für den ersten und für jeden weiteren Angehörigen 2.856 Euro abgezogen. Je größer also die Familie, desto geringer wird also die Eigenbelastung. Die Zuzahlungsbefreiung gilt in diesem Fall nicht nur den Versicherten, sondern auch für die krankenversicherten Haushaltsangehörigen.

Chronisch Kranke

Eine besondere Regelung gibt es bei Dauerkranken, die wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Kalenderjahr lang Zuzahlungen in Höhe von 1 % ihrer Bruttoeinnahmen aufgebracht haben. Diese sind für die weitere Dauer ihrer Behandlung nach diesem ersten Jahr vollständig von den Zuzahlungen befreit. Diese Zuzahlungsbefreiung gilt nur für den chronisch kranken Patienten selbst, für die Familienangehörigen gilt weiterhin die 2 prozentige Belastungsgrenze.

Die Taxi- und Mietwagenunternehmer sollten die Patienten darüber informieren, dass diese sich im Falle einer vollständigen Befreiung einen entsprechenden Befreiungsausweis von der Krankenkasse ausstellen lassen sollten. Von Zuzahlungen generell befreit sind Versicherte, die laufende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsförderung beziehen sich oder die in einem Senioren- oder Pflegeheim zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden. Der jeweilige Patient fährt mit diesem Befreiungsausweis und der vom Arzt ausgestellten Notwendigkeitsbescheinigung kostenlos und der Unternehmer rechnet mit der Krankenkasse ab.

Kostenerstattung für Patientenfahrten - Gesetzliche Änderungen im Bereich Erstattung von Fahrtkosten ab 01.01.2004.

Die Möglichkeit der Kostenübernahme zwingend medizinisch notwendiger Krankenfahrten bleibt bei stationären Behandlungen bestehen. Je Fahrt ist ein Eigenanteil in Höhe von 10% (mind. 5,00 €, max. 10,00 €) zu entrichten.

Die bisherige Regelung, Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung bei Härtefällen erstatten zu können, entfällt mit Wirkung zum 01.01.2004.

Der Gesetzgeber sieht hier jedoch vor, dass nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in Ausnahmefällen Fahrtkosten auch im Rahmen einer ambulanten ärztlichen Behandlung gezahlt werden können. Dies sind Fahrten zur Dialysebehandlung sowie zur Chemo-/Strahlentherapie. Auch hier gilt, dass je Fahrt ein Eigenanteil in Höhe von 10% (mind. 5,00 €, max. 10,00 €) durch den Versicherten zu entrichten sind.

Eine vollständige Befreiung sowie die Befreiung für chronisch Kranke von Zuzahlungen entfallen ebenso ab 01.01.2004.

Damit verlieren auch die ausgegebenen Befreiungsausweise ihre Gültigkeit zum 01.01.2004. Zukünftig haben alle Versicherten grundsätzlich Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze von 2% des Jahresbruttoeinkommens zu leisten